Eckart Werthebach – Hintergründe

 
 

Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres an den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin v. 06.10.2000 (Az. III A 2 He-0318/2213):
"...Die TÜ ist ein wichtiges, absolut unverzichtbares polizeitaktisches Mittel zur Infomationsgewinnung im Bereich der Schwerstkriminalität. Eine Reduzierung oder gar völlige Streichung der vorgesehenen Investitionsmaßnahme bedeutet, dass die Polizei nur in sehr begrenztem Maße zusätzliche TÜ durchführen kann.

Bereits jetzt können zahlreiche angeordnete TÜ-Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Dies ist kontraproduktiv zum eigentlichen politischen Ziel, die Schwerstkriminalität effektiver zu bekämpfen. Eine Erweiterung bei den Aufzeichnungs- und Auswerteeinheiten sowie der dazugehörigen zentralen Technik (TK-Anlagenerweiterung, Server) ist daher dringend erforderlich.

... Monetär bewertbare Effizienzsteigerungen sind nicht verifizierbar, wohl aber ist davon auszugehen, dass insbesondere der durch die organisierte Kriminalität entstehende immense volkswirtschaftliche Schaden eingedämmt werden kann und entsprechend rechtswidrig erlangte Gewinne abgeschöpft werden können.

... In qualitativer Hinsicht ist es mit der Erweiterung der TKÜ-Anlagen möglich, weitere angeordnete Telefonüberwachungen zur Bekämpfung der Schwerstkriminalität durchzuführen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, durch dieses Einsatzmittel die Ermittlungserfolge im Bereich der Schwerstkriminalität weiter zu verbessern.

... Straftäter setzen daher vermehrt Mobiltelefone als Kommunikationsmittel ein. Die Industrie bietet inzwischen Lösungen an, mit der notwendige Informationen ermittelt werden können. Durch den Einsatz einer Mobil-Überwachungsanlage ”IMSI-Catcher” kann die schnelle Identifizierung der Täter unterstützt werden und die Polizei erlangt so beschlussfähige Daten für eine dann richterlich angeordnete Telefonüberwachung. Nachdem TÜ-Maßnahmen auch bei Mobiltelefonen möglich wurden, hat sich diese Überwachungsart zu einem wirkungsvollen Instrument bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität entwickelt. ..."

Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 1997-1998 (1999)
TKG-Begleitgesetz: (K)ein Meilenstein im Datenschutz?
Im Jahr 1996 wurden mit dem Telekommunikationsgesetz die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Herstellung von Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt geschaffen (s. 16. TB Nr. 10.1). Aus Zeitgründen konnte bei der Verabschiedung des Gesetzes das sonstige Bundesrecht nicht angepaßt werden, obwohl es notwendig gewesen wäre. Erst ein Jahr später, 1997, im Rahmen des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (TKG-Begleitgesetz) vom 17. Dezember 1997 wurden die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen verabschiedet.

Mit Artikel 1 TKG-Begleitgesetz wurden die erforderlichen personalrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geschaffen. Artikel 2 regelt die in verschiedenen Bereichen erforderlichen gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die mit der Postreform vollzogene Privatisierung und Liberalisierung im Bereich der Telekommunikation; diese Vorschriften sind für den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation von wesentlicher Bedeutung. Die wichtigsten Anliegen des Gesetzgebers bei der Anpassung von Rechtsvorschriften galten
- einer weitgehenden Angleichung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und deren Wettbewerber,
- dem Schließen von Strafbarkeitslücken bei der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses sowie
- der Sicherstellung der Überwachbarkeit von Telekommunikation durch die dazu berechtigten Behörden.

Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind insbesondere die Regelungen zur Überwachung der Telekommunikation intensiv diskutiert worden. So habe ich große Bedenken gegen die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1b TKG-Begleitgesetz vorgenommene Ausdehnung der staatlichen Eingriffsbefugnisse nach dem G 10-Gesetz auf sog. geschlossene Benutzergruppen. Im Gegensatz zu den Betreibern von öffentlichen, für jedermann zugänglichen Telekommunikationsdiensten versteht man darunter solche, die TK-Dienste ausschließlich für bestimmte Personen oder Organisationen anbieten. Typisch für solche "Corporate Networks" sind etwa die konzerneigenen TK-Netze großer, auch weltweit operierender Wirtschaftsunternehmen. Diesen hinzuzurechnen sind nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch Nebenstellenanlagen wie beispielsweise in Hotels und Krankenhäusern, Clubtelefone sowie Nebenstellenanlagen in Betrieben und Behörden, soweit diese den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Eine inhaltsgleiche Vorschrift war bereits für die Änderung des G 10-Gesetzes vom 28. April 1997 angedacht worden. Schon im damaligen Gesetzgebungsverfahren habe ich Bedenken gegen diese Bestimmung geltend gemacht und konnte erreichen, daß einvernehmlich auf die beabsichtigte Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse auf geschlossene Benutzergruppen verzichtet wurde. Statt dessen ist in Artikel 1 § 1 Abs. 2 des G 10-Gesetzes die Formulierung "Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen" gewählt worden. Es wäre im Interesse eines effektiven Datenschutzes besser gewesen, diesen Rechtszustand im TKG-Begleitgesetz nicht aufzugeben. Dies gilt insbesondere für den sensiblen Bereich der Nebenstellenanlagen in Krankenhäusern, die in der Regel nicht nur dem Klinikpersonal, sondern auch ihren Patienten die Möglichkeit bieten, die TK-Anlage zu nutzen.

Leider wurden auch durch die entsprechenden Änderungen der Strafprozeßordnung und des Außenwirtschaftsgesetzes (Artikel 2 Abs. 9 bzw. 23 TKG-Begleitgesetz) die Befugnisse staatlicher Stellen, die Telekommunikation überwachen zu dürfen, auf die geschlossenen Benutzergruppen ausgedehnt.

Auch der von der Bundesregierung beabsichtigten Ergänzung der Strafprozeßordnung konnte ich nicht zustimmen. Die vorgesehene Vorschrift eines neuen § 99a StPO sollte den bisherigen § 12 FAG ersetzen, der die Auskunftspflicht von TK-Unternehmen gegenüber der Justiz regelt. So enthielt der Entwurf des § 99a StPO keine Schutzklausel für Telefonate von Personen, die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind, wie z. B. von Ärzten und Rechtsanwälten. Auch fehlte eine Regelung über die Vernichtung der für die Strafverfolgung nicht erforderlichen Daten und über die Unterrichtung der von der Maßnahme nach § 99a StPO betroffenen Personen. (Weitere Einzelheiten s. o. Nr. 6.4 Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Telekommunikationsdaten - Neufassung des § 12 FAG?).

Meine im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Bedenken konnten letztlich von der Bundesregierung nicht ausgeräumt werden. Der Bundestag hat daher von der Ergänzung der StPO um § 99a Abstand genommen. Gleichzeitig hat er der Bundesregierung aufgegeben, unter besonderer Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Aspekte bis zum 31. April 1998 einen neuen Entwurf eines § 99a StPO zu erarbeiten. Trotz entsprechender Anfragen liegt mir bis heute noch keine neue Fassung für § 99a StPO vor. Wegen der notwendigen gründlichen Beratungen mit den Ressorts und in den parlamentarischen Gremien ist dies jedoch schwer verständlich. § 12 FAG als Vorgängervorschrift des § 99a StPO ist bis zum 31. Dezember 1999 befristet.

Besondere Irritationen in der Öffentlichkeit hat die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geführte Diskussion zum sog. IMSI-Catcher ausgelöst. Obwohl der Einsatz des IMSI-Catchers letztlich nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens geworden ist, möchte ich wegen der öffentlichen Diskussion und im Hinblick auf mögliche künftige Begehrlichkeiten hierzu folgendes anmerken:

Beim IMSI-Catcher handelt es sich um ein Gerät, mit dem die Telefonnummern in der Nähe befindlicher Mobiltelefone identifiziert werden können, die zu diesem Zeitpunkt empfangsbereit geschaltet sind, mit denen jedoch nicht telefoniert wird. IMSI bedeutet International Mobile Subscriber Identity. Es wird also eine Nummer "gefangen", die es ermöglicht, auch die unbekannte Telefonnummer des Handy zu ermitteln, die ein Verdächtiger benutzt.

Dies wurde in der Öffentlichkeit vielfach dahingehend mißverstanden, daß nicht nur die Rufnummern ermittelt, sondern auch die geführten Gespräche abgehört werden sollen. Auch wenn lediglich die Telefonnummern der Mobiltelefone - z. B. von der Polizei - ermittelt werden sollten, so wäre dies doch ein ganz erheblicher Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Betroffenen. Der IMSI-Catcher ermittelt aber - technisch unvermeidbar - neben der Rufnummer verdächtiger Personen auch die Rufnummern völlig Unbeteiligter. Um aber feststellen zu können, wer tatsächlich unbeteiligt ist, wären eben auch Ermittlungen im Umfeld all derer erforderlich, deren IMSI "mitgefangen" wurde. Das hätte aus meiner Sicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht geführt.

Das vom Bundesrat sogar angedachte Mithören von Gesprächsinhalten mittels des IMSI-Catchers wäre ein eklatanter Verstoß gegen das Recht auf unbeobachtete Kommunikation gewesen. Dank der heftigen öffentlichen Diskussion, aber auch der Mahnungen aus dem Bereich der TK-Unternehmen und der seinerzeit noch bestehenden Fernmeldeverwaltung wurden die Pläne der Bundesländer nicht weiterverfolgt.

Dem Bundesgesetzgeber ist mit dem TKG-Begleitgesetz zwar die dringend gebotene Harmonisierung von Rechtsvorschriften gelungen. Für den Bürger und für den Kunden von Telekommunikationsdienstleistungen ist damit ein Stück Rechtssicherheit geschaffen worden. Gleichwohl bedeuten die Bestimmungen zur Überwachung der Telekommunikation einen datenschutzrechtlichen Rückschritt. Ich werde mich bei der Umsetzung der EG-Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie in deutsches Recht (vgl. Nr. 10.1.4) für entsprechende Korrekturen einsetzen.

Siehe Dokument: http://www.bfd.bund.de/information/tb9798/kap10/10_01_01.html

BT-Drs. 14/4055 Fragen 23-26, BaWü LT-Drs. 12/5494

2.2.4.4 Datenschutznachrichten 4/1998, 37

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