Zur Voraussetzung für die Befragung von Personen
Berlin: (hib/STO) Fahndungsmethoden, die „nur und ausschließlich an die äußere Erscheinung von Personen anknüpfen, ohne dass weitere verdichtende Erkenntnisse hinzukommen“, sind laut Bundesregierung rechtswidrig und „werden daher innerhalb der Bundespolizei weder gelehrt oder vorgegeben noch praktiziert“. Voraussetzungen für eine Befragung beziehungsweise eine daran anschließende Identitätsfeststellung nach Paragraf 22 Absatz 1a beziehungsweise Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes seien entsprechende Lageerkenntnisse oder grenzpolizeiliche Erfahrungen, führt die Regierung in ihrer Antwort (18/8037) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/7958) ferner aus. Danach stützen sich die zugrunde liegenden Lageerkenntnisse auf konkrete Zahlen, Daten und Fakten sowie Tendenzen und Entwicklungen. Darüber hinaus fließen der Antwort zufolge Erkenntnisse zu Verkehrswegen, Migrationsrouten, möglichen Tatorten, Zeiträumen, Altersstrukturen, Geschlecht und entsprechenden äußerlichen Verhaltensweisen in die Lagebewertung mit ein. Auch das äußere Erscheinungsbild einer Person – zum Beispiel die Kleidung, das mitgeführte Gepäck sowie weitere äußere Erscheinungsmerkmale - könne ein „Anknüpfungspunkt an polizeiliche Erkenntnisse und daraus folgende polizeiliche Maßnahmen sein“.