PLT bezieht sich in Antwortbrief auf ungültige Paragrafen
Darin bedauert sie unsere kurzfristige Einladung zur Preisverleihung und erklärt, dass der Personal Tracker unter Beachtung von Datenschutzgesetzen und für Transparenz von Zeitbedarf für die Zusteller.innen eingesetzt würde. Wir zitieren: „Es geht nicht darum, Mitarbeiter auf Schritt und Tritt zu verfolgen, sondern um sicherzustellen, dass die geplante Zeit auch wirklich ausreichend ist. Insofern möchten wir doch den in der Begründung verwendeten Begriff ‚menschenunwürdig‘ zurückweisen.“ Die Firma bekräftigt ihre Aussage, dass das Mindestlohngesetz eine exaktere Dokumentation nötig macht. Und weiter heißt es: „Wir nehmen den Preis mit einem gewissen Augenzwinkern an und sehen uns an unsere Verantwortung als Marktführer ermahnt, wirtschaftlichen Erfolg nie über den Schutz und die Würde des Einzelnen zu stellen.“
Peter Wedde wundert sich: „Dass die Firma PLT in ihrem Schreiben immer noch auf das Mindestlohngesetz verweist, macht deutlich, dass der Preis gerechtfertigt ist. An anderer Stelle in dieser Antwort begrüßen sie, dass § 32g BDSG (Ortungssysteme) den Einsatz von GPS-Empfängern regelt. Diesen Paragrafen gibt es im BDSG aber gar nicht. PLT beruft sich da auf einen Gesetzentwurf der vorletzten Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP. Er stammt also aus der Zeit vor 2013 und ist nicht geltende Rechtslage. Im Gegenteil: Dieser Entwurf wurde nie vom Bundestag verabschiedet und ist längst in irgendeiner Schublade verschwunden. Und damit argumentiert PLT heute noch? Das spricht nicht für ihre Kompetenz in Sachen Datenschutz!
Und „ein gewisses Augenzwinkern“ zum Thema Beschäftigtendatenschutz geht allein auf Kosten der Betroffenen. Mitarbeiter.innen, die mit Geräten von PLT permanent oder heimlich kontrolliert werden, finden das sicher überhaupt nicht komisch.“